Alleinerziehend


1. Juli 2008

Alleinerziehende hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, auch wenn sie mit dem Vater des Kindes zusammenlebt

Kategorie: Alleinerziehend – – 22:48

Das entschied das Verwaltungsgericht in Stuttgart und gab der Klage einer alleinerziehenden Mutter wegen Rückforderung des geleisteten Unterhaltsvorschusses statt. Der Sohn der Klägerin wurde im Februar 2002 geboren. Zu dieser Zeit war die Klägerin noch verheiratet. Der leibliche Vater des Kindes war aber nicht der damalige Ehemann. Auf Anraten des Sozialamtes stellte die Klägerin im April 2002 einen Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Hierzu füllte sie mit der Hilfe einer Sachbearbeiterin des beklagten Landkreises ein Formblatt aus, auf dem als Vater des Kindes der Ehemann der Klägerin eingetragen wurde. Mit Bescheid vom 22.05.2002 bewilligte der Landkreis daraufhin Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für die Zeit ab dem 14.2.2002.
Am 01.03.2003 zog die Klägerin mit dem leiblichen Vater des Kindes in eine Wohnung. Im Februar 2004 wurde ihre Ehe geschieden. In dem Scheidungsurteil des Amtsgerichts vom 14.5.2004 wurde festgestellt, dass der frühere Ehemann der Klägerin nicht der Vater ihres Kindes ist. Eine Mitteilung an den Landkreis über diese Ereignisse erfolgte durch die inzwischen alleinerziehende Klägerin nicht. Am 09.12.2004 erkannte der leibliche Vater des Kindes seine Vaterschaft an. Nachdem der Landkreis Ende November 2004 durch das Amtsgericht von der rechtskräftigen Anfechtung der Vaterschaft des Ehemannes der Klägerin informiert worden war, wurden die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz eingestellt. Zudem forderte der Landkreis von der Klägerin mit Bescheid vom 07.02.2005 die im Zeitraum vom 01.03.2003 bis zum 30.11.2004 gewährten Leistungen in Höhe von 2518 € zurück. In der Begründung des Landkreises heißt es, in dem Zeitraum, in dem die Klägerin mit dem Vater des Kindes zusammengelebt habe, hätten die Voraussetzungen für Unterhaltsvorschussleistungen nicht vorgelegen. Hiergegen erhob die alleinerziehende Klägerin am 19.5.2005 erfolgreich Klage.

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