Alleinerziehende, die unverheiratet waren und nach der Trennung ein gemeinsames Kind betreuen können vom Ex- Partner Unterhalt mindestens in Höhe des Existenzminimum von derzeit 770 Euro verlangen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden.
Nach einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil liegt der Mindestbedarf auch dann bei dieser Summe, wenn der für die Kinderbetreuung zuständige Elternteil davor noch geringere Einkünfte hatte. Wie lange dieser Anspruch allerdings über die gesetzlich garantierten drei Jahre läuft, hängt unter anderem davon ab, welche Betreuungsmöglichkeiten für das Kind vorhanden sind.
Im konkreten Fall ging es um eine alleinerziehende Archäologin, die sich seit der Trennung von ihrem Partner um den inzwischen neunjährigen Sohn kümmert. Die alleinerziehende Mutter hatte in ihrem Beruf nie wirklich Fuß gefasst und erzielte zuletzt nur geringfügige Einkünfte von rund 200 Euro monatlich. Weil sich die Höhe des Unterhalts bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften am eigenen früheren Lebensstandard bemisst und nicht - wie nach einer Scheidung - am Einkommensniveau des zahlungspflichtigen Partners, sollte sie zunächst auch mit einem geringen Unterhaltsanspruch abgespeist werden. (Az: XII ZR 50/08 vom 16. Dezember 2009)