Die Sommerferien beginnen und bei vielen Trennungseltern gibt es eine Besuchregelung, bei der die Kinder 2 oder 3 Wochen bei dem unterhaltspflichtigen Elternteil verbringen. Immer wieder taucht die Frage auf, ob in dieser Zeit eine Kürzung des Kindesunterhaltes durh den barunterhaltspflichtigen Elternteil möglich ist.
Das ist in der Regel nicht möglich, denn der Kindesunterhalt enthält Anteile, wie Miete, Strom, Mietnebenkosten, Kleidung usw. Das Oberlandesgericht Köln lässt eine Kürzung des Unterhaltsanspruchs nur dann zu, wenn sich das Kind während der Ferien über den üblichen Zeitraum hinaus beim Umgangsberechtigten aufhält. Ein Zeitraum von 3 Wochen ist in den Sommerferien aber die Regel und geht nicht über den üblichen Zeitraum hinaus.
In der Regel nicht.
Im Einzelnen: Bleibt das Kind mehrere Monate lang bei dem anderen Elternteil, kann der Unterhaltsanspruch des Kindes nach den Umständen des Einzelfalls angemessen gekürzt werden. Gleiches gilt, wenn die von den Eltern gewählte Betreuungssituation über einen erweiterten Umgang weit hinausgeht, weil sich das Kind beispielsweise nicht nur gelegentlich besuchsweise, sondern regelmäßig, tagsüber sogar überwiegend bei dem Unterhaltspflichtigen aufhält. Das OLG Köln lässt eine Kürzung des Unterhaltsanspruchs dann zu, wenn sich das Kind während der Ferien über den üblichen Zeitraum hinaus beim Umgangsberechtigten aufhält.