Das entschied das Verwaltungsgericht in Stuttgart und gab der Klage einer alleinerziehenden Mutter wegen Rückforderung des geleisteten Unterhaltsvorschusses statt. Der Sohn der Klägerin wurde im Februar 2002 geboren. Zu dieser Zeit war die Klägerin noch verheiratet. Der leibliche Vater des Kindes war aber nicht der damalige Ehemann. Auf Anraten des Sozialamtes stellte die Klägerin im April 2002 einen Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. (weiterlesen…)